Die Kommission ist der Auffassung, dass die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 vorgesehenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Gefährdung von Tieren und Tiere durch bestimmte Arten von Arten von Tieren und Tieren, insbesondere durch die Vermeidung von Verunreinigungen, unzulässig sind.